Grundsätzlich gelten für NAWI Graz Studien die Satzungsbestimmungen der TU Graz und der Uni Graz. Gem. § 54e Abs. 3 UG legen die Rektorate bei ungleichen Satzungsbestimmungen fest, welche Bestimmung welcher Uni anzuwenden ist. Diese Verordnung wurde textdident von Uni Graz und TU Graz im Mitteilungsblatt verlautbart:

Für NAWI Graz Studien gilt grundsätzlich:

  • Für alle Themen, die die Zulassung zu Studium, Anerkennungen und die Masterarbeit betreffen liegt die Zuständigkeit immer bei der zulassenden Universität. Beispiel: Das Thema der Masterarbeit wird immer beim zuständigen Dekanat der zulassenden Universität angemeldet.
  • Für alle Themen, die eine konkrete Prüfung, Lehrveranstaltung oder die Bachelorarbeit betreffen, liegt die Zuständigkeit immer bei der Universität, die die betreffende LV oder Prüfung anbietet. Beispiel: Die Anmeldung zu einer kommissionellen Prüfung erfolgt immer an der Universität, die diesen Prüfungstermin anbietet.


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